0% Mehrwertsteuer für Photovoltaik-Anlagen und deren Komponenten ab 2023

Null Prozent Mehrwertsteuer auf Photovoltaik bis 30 kWp - 2023

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In Deutschland wird die Energiewende immer wichtiger und auch immer mehr Menschen interessieren sich dafür, selbst Strom zu erzeugen. Eine beliebte Möglichkeit hierfür ist die Installation von Photovoltaikanlagen und deren Komponenten. Um diese Investition für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung beschlossen, ab dem Jahr 2023 die Mehrwertsteuer für Photovoltaik-Anlagen, Wechselrichter und Stromspeicher auf 0% zu senken. In diesem Artikel erfahren Sie, was das für Sie bedeutet und was Sie bei der Installation einer Photovoltaikanlage beachten sollten.

Neues Gesetz für 2023 regelt die Mehrwersteuer-Entlastung für Photovoltaik-Anlagen und deren Komponenten

Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) - Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Das wichtigste im Überblick

Dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde ein neuer Absatz 3 in §12 durch das Jahressteuergesetz von 2022 (JStG 2022) hinzugefügt. Das sieht vor, dass Photovoltaik-Anlagen und die dafür notwendigen Komponenten zur Erzeugung von Solarstrom mit 0% Mehrwertsteuer entlastet werden.

Der Gesetzesbeschluss betrifft alle Privatpersonen, die ab 2023 Ihre Photovoltaik-Anlage in Betrieb nehmen. Darunter fallen Photovoltaik-Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, für die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Gewerbliche Betriebe, also Unternehmen sind von der Mehrwertsteuer-Entlastung ausgeschlossen.

Allgemeines zur Mehrwertsteuer-Senkung für Photovoltaik ab 2023

Der Unterschied zwischen Mehrwersteuer und Umsatzsteuer

Es gibt keinen Unterschied zwischen der Mehrwertsteuer für Photovoltaik und der Umsatzsteuer, da es sich um dieselbe Steuer handelt. Der Begriff “Umsatzsteuer” ist der offizielle Fachbegriff, während “Mehrwertsteuer” im Alltag häufig verwendet wird.

Mehrwertsteuer-Befreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp

Die maximale installierte Bruttoleistung einer Photovoltaik-Anlage darf gemäß dem Marktstammdatenregister 30 kWp nicht überschreiten, um in die engere Auswahl der Mehrwertsteuer-Senkung zu kommen.

Auf Photovoltaik-Komponenten & -Leistungen ebenfalls 0% Mehrwersteuer

Folgende notwendige Komponenten und Leistungen einer Photovoltaik-Anlage kommen für die Mehrwersteuer-Senkung in Betracht, wenn die Inbetriebnahme erst 2023 stattfindet.

Photovoltaik-Komponenten

Photovoltaik-Leistungen

Reparaturleistungen am Photovoltaik-System: In einigen Fällen befreit von der Mehrwertsteuer

Wenn die Photovoltaik-Anlage oder dafür notwendige Komponenten ab dem 1. Januar 2023 repariert werden und defekte Bestandteile ausgetauscht oder erweitert werden müssen, dann kann die Reparaturleistung ebenso mit 0 % Mehrwersteuer ausgewiesen werden.

Doch bitte beachten Sie: Die reine Reparaturleistung ohne Lieferung und Austausch von Ersatzteilen, fällt nicht unter die Nullsteuersatz-Regelung und wird in der Rechnung regulär mit 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Profitieren Bestandsanlagen auch von der neuen Mehrwertsteuer-Regelung 2023?

Für Bestandsanlagen, das heißt Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 geliefert, installiert und in Betrieb genommen wurden, gilt der neue Nullsteuersatz leider nicht.

Nachträgliche Erweiterung bei Bestandsanlagen

Ab 2023 gilt auch für die Erweiterung einer Photovoltaik-Anlage und der erforderlichen Komponenten ein Mehrwertsteuersatz von 0%.

Photovoltaik-Anlagen, die vor 2023 bestellt wurden profitieren auch von der Mehrwersteuer-Befreiung

Die Photovoltaik-Anlage wurde vor 2023 bestellt, aber ist noch nicht in Betrieb genommen worden

Photovoltaik-Anlagen die vor dem Jahre 2023 bestellt wurden, können ebenfalls von der 0% Mehrwersteuer-Senkung profitieren. Wichtig ist das Inbetriebnahmedatum – Dieses muss 2023 stattgefunden haben bzw. stattfinden. Selbstverständlich auch in diesem Fall darf die 30 kWp Grenze nicht überschritten werden, damit die Mehrwertsteuer entfällt.

Was passiert mit den Abschlagsrechnungen die vor 2023 mit 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen und bereits bezahlt sind?

Auch hier gilt wieder: Sofern die Inbetriebnahme des Photovoltaik-Systems nicht vor 2023 stattgefunden hat, wird Ihnen die Mehrwertsteuer für bereits bezahlte Abschlagsrechnungen (vor 2022 ausgestellt und somit mit 19% Mehrwersteuer ausgewiesen) in der Regel mit der Schlussrechnung verrechnet und gutgeschrieben. Diese erhalten Kunden in der Regel nach Inbetriebnahme des Photovoltaik-Systems.

Ich will ebenfalls von der Mehrwertsteuer-Regelung 2023 für Photovoltaik profitieren!

Sie spielen mit dem Gedanken sich eine Photovoltaik-Anlage anzuschaffen?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei Fragen oder Anliegen rund um Ihre Photovoltaikanlage weiterzuhelfen. Sie haben die Möglichkeit, uns telefonisch (02333 / 869980) oder per E-Mail (info@ennergy.de) zu kontaktieren oder das Kontaktformular auf unserer Website auszufüllen.

Für eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme können Sie auch unser Kontaktformular nutzen. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen bei Ihren Anliegen weiterzuhelfen!

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