Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) für Photovoltaikanlagen

Nullsteuersatz-Regelung bei Photovoltaikanlagen 2023

Gute Nachrichten für künftige, aber auch bestehende Photovoltaikanlagen-Betreiber:

Das Jahressteuergesetz 2022, welcher einen Nullsteuersatz ab Anfang 2023 bei der Einkommens- und Umsatzsteuer für kleinere Photovoltaikanlagen vorsieht, gewährt Photovoltaikanlagen-Betreiber steuerliche und finanzielle Entlastungen.

0% Steuersatz nach
§ 12Abs. 3

Private Betreiber einer Photovoltaikanlage können sich ab dem 1. Januar 2023 mächtig freuen. Denn die Begünstigung des 0 % Steuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für folgende Leistungen:

  • Lieferung:
    • Lieferung der Solarmodule einschl. der für den Betrieb einer PV-Anlage notwendigen Komponenten, sowie von Batteriespeichern, die den selbst erzeugten Strom speichern können. Die Photovoltaikanlage muss sich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für den Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutz werden, installiert werden.
  • Erwerb:
    • Der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände.
  • Einfuhr:
    • Die Einfuhr der begünstigten Teile.
  • Installation:
    • Die Installation der PV-Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen.

Ein weiterer Vorteil: Ein Gewerbe muss nicht mehr wie bisher angemeldet werden und die Einnahmen aus dem Betrieb der eigenen Photovoltaikanlage müssen nicht mehr versteuert werden und sind nun komplett steuerfrei!

Nullsteuersatz-Regelung - 0 Prozent MwSt.
Bestellung einer Photovoltaikanlage und Stromspeicher

Ich habe meine Photovoltaikanlage 2022 bestellt. Erhalte ich die MwSt. trotzdem zurück?

Das Datum der Bestellung des Photovoltaiksystems ist nach der derzeitigen Fassung des Gesetzes irrelevant. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der „Leistungserbringung“, also ab dem Tag der Lieferung bzw. Installation, darüber entscheidet, ob die Nullbesteuerung angewendet werden kann oder nicht.

Sind auch Batteriespeicher und Co. von der Nullsteuersatz-Regelung betroffen?

Ja, auch Stromspeicher, Wechselrichter und alle relevanten Komponenten für eine Photovoltaikanlage fallen unter die Regelung des Nullsteuersatzes – 0% MwSt.!

Wie schaut es mit Teilrechnungen aus, die 2022 gestellt wurden, die Anlage jedoch erst 2023 in Betrieb genommen wird?

Sofern die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage im nächsten Jahr (2023) erfolgt, wird Ihnen die Mehrwertsteuer für Teil-Rechnungen, die 2022 ausgestellt wurden von der beauftragten Solarfirma zurückerstattet. Dies bezieht sich nur auf Rechnungen, die explizit mit dem Auftrag der Photovoltaik-Anlage zu tun haben.

Liebhaberei-Antrag für Photovoltaikanlagen beim Finanzamt entfällt

In der Vergangenheit konnten Photovoltaikanlagen-Betreiber einen Liebhabereiantrag beim Finanzamt einreichen, um von der Steuerpflicht befreit zu werden. Als „Liebhaberei“ sind Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht gemeint. Denn zu den Tatbestandsmerkmalen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommenssteuerrechts gehört eine Gewinnerzielungsabsicht. Diese lag als Photovoltaikanlagen-Betreiber vor, wenn selbst erzeugter Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird.

 

Dies galt für Photovoltaikanlagen-Größen bis zu 10 kWp. Diese Regelung fällt 2023 weg!

Liebhaberei-Antrag entfällt für PV-Anlagen ab 2023

Befreiung der Einkommens- und Gewerbesteuer für Photovoltaikanlagen ab 2023

Ab 2023 unterliegen kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kWp der völligen Steuerfreiheit und das ohne wie bereits erwähnten “Liebhaberei-Antrag”.

Unter der steuerlichen Befreiung fallen folgende Anlagen:

Nullsteuersatz für PV-Anlagen bis 15 kWp

Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Brutto)

  • Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern
    • Darunter fallen auch Dächer von Garagen, Carports oder andere Nebengebäude oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (wie z.B. Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen)
    • Photovoltaikanlagen auf Mischgebäuden, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen
Nullsteuersatz für PV-Anlagen bis 30 kWp

Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Brutto)

  • Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern
    • Darunter fallen auch Dächer von Garagen, Carports oder andere Nebengebäude
      oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen)
  • Photovoltaikanlagen auf Mischgebäuden, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen

Photovoltaikanlagen bis 100 kWp (Brutto)

  • Mehrere Photovoltaikanlagen
    • Die 100 kWp-Grenze pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder
      Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft ist zu prüfen

Bitte beachten Sie: Alle Aussagen sind unverbindlich und wir ersetzen keinen Steuerberater.

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