Monteure schließen im Dezember die letzten Solarmodule auf einem Einfamilienhaus an, um die Einspeisevergütung vor der Frist 31.12.2026 zu sichern
Bild: Monteure schließen im Dezember die letzten Solarmodule auf einem Einfamilienhaus an, um die Einspeisevergütung vor der Frist 31.12.2026 zu sichern | © ENnergy GmbH

Einspeisevergütung sichern heißt 2026 vor allem eines: Ihre Solaranlage muss bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen sein. Nur dann erhalten Sie nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 die feste Vergütung für 20 Jahre – wer erst 2027 startet, bekommt laut Entwurf nur noch eine dreijährige Übergangszahlung. Entscheidend ist dabei die Inbetriebnahme der PV-Anlage im Sinne des EEG, nicht die Bestellung und nicht der Zählerwechsel.

Dieser Ratgeber erklärt, was sich ab 2027 ändert, was rechtlich als Inbetriebnahme zählt, wie die Anmeldung bei AVU Netz, ENERVIE Vernetzt und WSW Netz läuft und wie viel Zeit bleibt, wenn Sie Ihre Photovoltaik noch 2026 bauen wollen. Ein Rechenbeispiel zeigt, was die Frist in Euro bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stichtag: Nur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, sichern sich die feste Einspeisevergütung (aktuell 7,70 Cent/kWh bis 10 kWp) für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr
  • Maßgeblich ist allein die Inbetriebnahme nach EEG – nicht Bestellung, Montagetermin, Netzanschluss oder Zählerwechsel
  • Inbetriebnahme heißt: Module fest montiert, Wechselrichter dauerhaft angeschlossen, erstmals Solarstrom erzeugt und verbraucht – mit datiertem Protokoll
  • Ab 2027 sieht der Entwurf nur noch 36 Monate Übergangszahlung von rund 5,2 Cent/kWh vor, danach Direktvermarktung oder Nulleinspeisung
  • Netzbetreiber müssen bei Anlagen bis 30 kW innerhalb eines Monats antworten; AVU Netz will den Zählerantrag zwei Wochen vor der Inbetriebsetzung
  • Das Gesetz ist noch nicht beschlossen (1. Lesung im Bundestag am 24.09.2026) – am Stichtag selbst rüttelt aber kein Beteiligter

Was ändert sich mit dem EEG 2027 für neue Solaranlagen?

Stand 18. September 2026: Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen. Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026 vor, die erste Lesung findet am 24. September 2026 statt, der Bundesrat berät einen Tag später. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027 – Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche drängt auf diesen Termin, weil die EU-Beihilfegenehmigung für das bisherige EEG am 31. Dezember 2026 ausläuft. Medien nennen das Vorhaben kurz „Förderstopp”.

Der Kern: Wer seine PV-Anlage noch 2026 in Betrieb nimmt, behält die feste Einspeisevergütung nach heutigem Recht. Wer die Einspeisevergütung sichern will, muss also 2026 fertig werden – das EEG 2027 kennt keine Übergangsfrist für bestellte Anlagen. So sieht der Vergleich nach dem Entwurf aus:

Anlage bis 10 kWp Inbetriebnahme bis 31.12.2026 Inbetriebnahme ab 01.01.2027 (laut Entwurf)
Vergütung Überschusseinspeisung 7,70 Cent/kWh, fest Übergangszahlung rund 5,2 Cent/kWh (6,2 Cent anzulegender Wert minus 1 Cent)
Dauer 20 Jahre plus Rest des Inbetriebnahmejahres 36 Monate, danach Direktvermarktung, unentgeltliche Abnahme oder Nulleinspeisung
Volleinspeisung 12,22 Cent/kWh Zusatzförderung entfällt
Direktvermarktungsbonus 1,5 Cent/kWh für höchstens 48 Monate, nur in der Direktvermarktung
Einspeisebegrenzung 60 % bis zum Einbau des Smart Meters dauerhaft 50 % der installierten Leistung
Negative Börsenpreise keine Vergütung in diesen Viertelstunden, Laufzeit verlängert sich entsprechend keine Vergütung in diesen Viertelstunden

Die Übergangszahlung ist zudem gestaffelt: 2027 gilt sie für Anlagen unter 50 kW, 2028 nur noch unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW. Die 5,2 Cent gelten exakt für Inbetriebnahmen bis Juli 2027, danach sinkt der Wert halbjährlich um 1 Prozent. Die aktuellen Sätze für alle Anlagengrößen finden Sie in unserem Überblick zur aktuellen Einspeisevergütung.

Bestandsschutz: Nach § 100 des Entwurfs soll für alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, das EEG in der Fassung vom 31. Dezember 2026 weitergelten. Vergütungshöhe und 20-Jahres-Frist bleiben damit unangetastet; einzelne Betriebsregeln, etwa bei negativen Börsenpreisen, können sich auch für Bestandsanlagen ändern.

Wie geht es im Bundestag weiter?

Änderungen am EEG 2027 im parlamentarischen Verfahren sind möglich: Die Bundesrats-Ausschüsse empfehlen, die Kürzung für kleine Anlagen zurückzustellen, und auch in der SPD-Fraktion gibt es Widerstand gegen die Direktvermarktungspflicht. Verhandelt wird aber, wie hart der Übergang ab 2027 ausfällt – nicht der Stichtag. Koalition, Verbände und Netzbetreiber drängen auf einen Abschluss vor Jahresende.

Und falls das Gesetz nicht rechtzeitig kommt? Dann gilt formal das bisherige EEG weiter – die EU-Beihilfegenehmigung dafür endet aber am 31. Dezember 2026. Wer auf eine Verschiebung hofft, riskiert eher eine Förderlücke als eine Verlängerung. Das ist ein Szenario, keine Prognose.

Was zählt als Inbetriebnahme der PV-Anlage?

Hier entscheidet sich, ob Sie die Einspeisevergütung sichern. Das EEG definiert die Inbetriebnahme in § 3 Nr. 30 als „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft”. Die Clearingstelle EEG|KWKG übersetzt das in drei Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  • Alle Module sind fest am endgültigen Standort montiert – auf Ihrem Dach, nicht im Lager
  • Der endgültige Wechselrichter ist fest und dauerhaft angeschlossen – kein Leihgerät –, die Anlage ist technisch betriebsbereit
  • Die Anlage hat durch eine aktive Handlung erstmals Solarstrom erzeugt, der außerhalb der Anlage verbraucht wurde – etwa durch eine angeschlossene Lampe oder das Laden des Speichers

Nicht erforderlich sind laut Clearingstelle der Netzanschluss, der Zähler und die Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Inbetriebnahme einer PV-Anlage ist also auch dann wirksam, wenn der Netzbetreiber den Zweirichtungszähler erst im Januar setzt. Das Inbetriebnahmedatum aus dem Protokoll des Installateurs ist zugleich das Datum, das Sie später im Marktstammdatenregister eintragen – innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme.

Das reicht nicht: Eine Bestellung im Dezember, eine Anzahlung, gelieferte Module in der Garage oder ein Test einzelner Module ohne Wechselrichter begründen keine Inbetriebnahme. Genau daran sind bei früheren Stichtagen Anlagenbetreiber vor der Clearingstelle gescheitert.

Infografik: Inbetriebnahme nach EEG, um die Einspeisevergütung zu sichern – Module montiert, Wechselrichter angeschlossen und erstmals Strom erzeugt zählen, Bestellung oder gelieferte Module reichen nicht
Inbetriebnahme nach EEG: Was bis zum 31.12.2026 zählt und was nicht (Quelle: § 3 Nr. 30 EEG, Clearingstelle EEG|KWKG)

Zwei Begriffe werden dabei oft verwechselt. Die Inbetriebnahme ist der Rechtsbegriff des EEG und legt Vergütungssatz und 20-Jahres-Frist fest. Die Inbetriebsetzung ist der netztechnische Vorgang mit Zustimmung des Netzbetreibers: Parallelbetrieb mit dem Netz, Zählerwechsel, Inbetriebsetzungsprotokoll. Einspeisen dürfen Sie erst nach dieser Freigabe – die EEG-Inbetriebnahme kann aber davor liegen. Für den Nachweis der Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage empfehlen wir ein datiertes Inbetriebnahmeprotokoll, ein Foto vom Wechselrichter-Display mit Datum und Ertrag sowie einen Zeugen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, im Streitfall müssen Sie das Datum aber belegen.

Wie läuft die Anmeldung beim Netzbetreiber in unserer Region?

Die Anmeldung übernehmen wir als Komplettanbieter für Sie – von der Netzverträglichkeitsprüfung bis zum Inbetriebsetzungsprotokoll. Trotzdem lohnt es sich zu wissen, wer für Ihr Haus zuständig ist und welche Fristen gelten:

Netzbetreiber Zuständig für Ablauf Besonderheit
AVU Netz Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm, Sprockhövel, Wetter, Breckerfeld, Hattingen Anmeldung durch den Elektrofachbetrieb im Einspeiserportal, Netzverträglichkeitsprüfung, Einspeisezusage, Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 Zählerantrag spätestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebsetzung
ENERVIE Vernetzt Hagen, Herdecke, Halver, Lüdenscheid Netzanschlussantrag im Hausanschlussportal, Netzanschlussprüfung, Inbetriebsetzung mit Protokoll über das Portal Das Formular „Angaben zur Umsatzsteuerpflicht” muss der Betreiber unterschrieben zurückschicken, sonst fließt keine Vergütung
WSW Netz Wuppertal Drei Schritte im Netzportal: Anfrage, Umsetzungsfreigabe, Inbetriebsetzung Vergütung erst nach Inbetriebsetzungsprotokoll und MaStR-Bestätigung

Für Anlagen bis 30 kW an einem bestehenden Hausanschluss gilt seit 2025 eine klare Frist: Der Netzbetreiber muss ein Webportal anbieten und das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung spätestens einen Monat nach dem Anschlussbegehren übermitteln (§ 8 Abs. 7 EEG). Meldet er sich nicht, darf die Anlage angeschlossen werden. Veröffentlichte Bearbeitungszeiten gibt es von keinem der drei Netzbetreiber – in unserer Praxis kommt die Einspeisezusage meist deutlich vor Ablauf der Frist.

Und wenn der Zähler erst 2027 getauscht wird? Dann ändert sich am Vergütungssatz nichts. Satz und Laufzeit richten sich nach dem Inbetriebnahmedatum. Ausgezahlt wird für den Strom, der tatsächlich eingespeist und gemessen wird – die Zählersetzung ist keine Voraussetzung für die Inbetriebnahme der PV-Anlage. Zwei Dinge sollten Sie trotzdem wissen: Die 20 Jahre laufen ab der Inbetriebnahme, ein später Netzanschluss verkürzt also die bezahlte Zeit. Und die Monatsfrist für das Marktstammdatenregister beginnt ebenfalls mit der Inbetriebnahme, nicht mit der ersten Einspeisung.

Jetzt Termin für 2026 sichern

Sie wollen die feste Einspeisevergütung sichern? Wir prüfen zuerst ehrlich, ob wir Ihre Anlage bis Jahresende noch in Betrieb nehmen können – und sagen es Ihnen auch, wenn nicht. Wenn ja, planen wir sie, melden sie beim Netzbetreiber an und nehmen sie mit eigenen Montageteams aus Ennepetal in Betrieb, mit datiertem Protokoll.

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Wie viel Zeit bleibt, um die Einspeisevergütung zu sichern?

Weniger, als der Kalender vermuten lässt. Von der Beratung bis zur Inbetriebnahme der PV-Anlage rechnen wir bei einem Einfamilienhaus mit sechs bis acht Wochen – das ist unser Erfahrungswert, kein gesetzlicher Wert. Rückwärts vom Stichtag gerechnet ergibt sich dieser Fahrplan:

Schritt Dauer Spätestens
Beratung, Dachcheck, Angebot 1 bis 2 Wochen Mitte Oktober 2026
Auftrag und Anmeldung beim Netzbetreiber Antwort spätestens nach 1 Monat 31. Oktober 2026
Material bestellen und liefern 2 bis 3 Wochen Ende November 2026
Zählerantrag beim Netzbetreiber 2 Wochen vor der Inbetriebsetzung Mitte Dezember 2026
Montage und Inbetriebnahme mit Protokoll 1 bis 2 Tage 31. Dezember 2026
Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb 1 Monat 31. Januar 2027

Warum wir zur Eile raten, ohne Panik zu machen: Laut Bundesverband Solarwirtschaft lag der Zubau im Heimsegment im zweiten Quartal 2026 rund 10 Prozent über dem Vorjahr, im Juli rund 21 Prozent – aufs Jahr gesehen liegt das Heimsegment aber noch leicht unter 2025, von einem Boom spricht auch der Solarenergie-Förderverein nicht. Der PV-Großhandel warnte im August vor sich verschärfenden Lieferengpässen bei leistungsstarken Speichern und steuerbaren Wallboxen, falls sich die Inbetriebnahmen auf das Jahresende konzentrieren. Gleichzeitig installieren laut ZVEH nur noch 52 Prozent der Elektrohandwerksbetriebe überhaupt Photovoltaik. Und zwischen Weihnachten und Neujahr setzt kein Netzbetreiber Zähler.

Die Verbraucherzentrale NRW rät ebenfalls, jetzt schnell zu sein – aber keine Vorkasse für Leistungen zu zahlen, die noch nicht erbracht sind, und Angebote zu vergleichen. Dem schließen wir uns an: Ein seriöses Angebot nennt Ihnen den geplanten Inbetriebnahmetermin schriftlich.

Was bringt die Frist 2026 bei der Einspeisevergütung in Euro?

Die Frist 2026 bei der Einspeisevergütung ist kein Alles-oder-nichts, aber der Unterschied ist spürbar. Wir haben für eine 10-kWp-Anlage mit 9.500 kWh Jahresertrag beide Varianten über 20 Jahre gerechnet – einmal ohne Speicher (30 Prozent Eigenverbrauch), einmal mit Speicher (60 Prozent Eigenverbrauch):

Szenario Einspeiseerlös bei Inbetriebnahme 2026 Einspeiseerlös nach Entwurf ab 2027 Differenz
Ohne Speicher, 6.650 kWh Einspeisung pro Jahr rund 8.200 € rund 5.000 € rund 3.200 €
Mit Speicher, 3.800 kWh Einspeisung pro Jahr rund 4.700 € rund 2.900 € rund 1.800 €

Annahmen: 7,70 Cent/kWh fest gegenüber 36 Monaten Übergangszahlung von 5,2 Cent/kWh, danach Marktwert Solar (4,5 Cent/kWh, Jahresmarktwert 2025 laut Netztransparenz) plus 1,5 Cent Bonus für 48 Monate, abzüglich 1 Cent/kWh Entgelt für den Direktvermarkter. In beiden Fällen fallen 16 Prozent der Einspeisung in Viertelstunden mit negativen Börsenpreisen ohne Vergütung aus, wie es das Solarspitzengesetz vorsieht. Nicht eingerechnet sind die Einspeisebegrenzungen (60 Prozent bis zum Smart-Meter-Einbau bei der 2026-Anlage, dauerhaft 50 Prozent bei der 2027-Anlage) und die Laufzeitverlängerung, die nur die 2026-Anlage bekommt. Bei Volleinspeisung fällt der Unterschied deutlich größer aus (12,22 statt 5,2 Cent). Alle Beträge sind nominal ohne Abzinsung.

Die Zahlen zeigen auch: Der größere Hebel bleibt in beiden Fällen der Eigenverbrauch. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom für 35 bis 40 Cent. Ob bei Ihnen eher ein größerer Speicher oder mehr Module sinnvoll sind, rechnen wir mit Ihrem Verbrauchsprofil durch.

Was, wenn Sie die Frist nicht schaffen?

Dann gilt für Ihre PV-Anlage das EEG 2027 – und die Anlage lohnt sich trotzdem, nur anders. Nach dem Entwurf erhalten Sie 2027 für eine Anlage unter 50 kW drei Jahre lang die Übergangszahlung, anschließend vermarkten Sie den Überschuss über einen Direktvermarkter (mit 1,5 Cent Bonus für vier Jahre) oder betreiben die Anlage als Nulleinspeiseanlage. Erste Direktvermarkter nehmen seit Sommer 2026 auch Anlagen ab 7 kW auf; wie sich die Konditionen entwickeln, ist offen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Direktvermarktung von PV-Strom.

Wirtschaftlich rückt der Eigenverbrauch noch stärker in den Mittelpunkt: Speicher, Wärmepumpe, Wallbox und intelligente Steuerung holen mehr aus der Anlage heraus als jede Einspeisevergütung. Wer die Frist verpasst, plant die Anlage deshalb von Anfang an auf hohen Eigenverbrauch – und spart sich die Torschlusspanik. Eine übereilte Bestellung bei einem Anbieter, der den Termin nicht halten kann, ist teurer als ein sauber geplanter Start im Frühjahr.

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung und zur Frist 31.12.2026

Die Inbetriebnahme der PV-Anlage ist die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr. 30 EEG). Dafür müssen die Module fest am endgültigen Standort montiert und dauerhaft mit dem Wechselrichter verbunden sein, und die Anlage muss erstmals Solarstrom erzeugt haben, der außerhalb der Anlage verbraucht wurde. Netzanschluss, Zähler und Registrierung im Marktstammdatenregister sind dafür nicht erforderlich.

Fazit: Einspeisevergütung sichern heißt Inbetriebnahme bis 31.12.2026

Wer die feste Einspeisevergütung sichern will, braucht kein Glück, sondern einen Plan: Auftrag bis Ende Oktober, Netzanmeldung sofort, Montage im Dezember mit datiertem Inbetriebnahmeprotokoll. Der Zähler darf später kommen, die Inbetriebnahme nicht. Und wer es nicht schafft, baut trotzdem – dann eben mit dem Fokus auf Eigenverbrauch.

Als Komplettanbieter aus Ennepetal kennen wir die Portale von AVU Netz und ENERVIE Vernetzt aus dem Tagesgeschäft und übernehmen die Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage mit eigenen Montageteams – Protokoll inklusive. Sprechen Sie uns an, solange die Termine für 2026 noch frei sind.

Einspeisevergütung sichern – noch 2026 in Betrieb gehen

Wir prüfen Ihr Dach, nennen Ihnen einen verbindlichen Termin für die Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage und kümmern uns um Netzbetreiber und Marktstammdatenregister.

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