Für die meisten privaten Solaranlagen-Besitzer ist eine Photovoltaik Gewerbeanmeldung seit 2023 nicht mehr erforderlich. Dank der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG sind PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern von der Einkommensteuer befreit – Ihre PV-Anlage gilt in diesem Fall nicht als gewerblich. Erst bei größeren Anlagen oder gezieltem Stromverkauf an Dritte müssen Sie ein PV Gewerbe anmelden. Ob eine Gewerbeanmeldung für Ihre Solaranlage nötig ist, wann Sie ein Kleingewerbe für Ihre Photovoltaik brauchen und welche steuerlichen Regelungen gelten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Private PV-Anlagen bis 30 kWp (EFH) sind seit 2023 einkommensteuerbefreit – keine Gewerbeanmeldung nötig
- Bei Mehrfamilienhäusern gilt die Grenze von 15 kWp pro Wohneinheit (max. 100 kWp gesamt)
- Seit 2023: 0 % Umsatzsteuer auf Kauf und Installation von Solaranlagen bis 30 kWp
- Eine Gewerbeanmeldung wird erst bei Volleinspeisung als Geschäftsmodell, mehreren Anlagen oder Stromverkauf an Dritte relevant
- Kleinunternehmergrenze seit 2025: 25.000 € Jahresumsatz
- Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist Pflicht – unabhängig von der Gewerbeanmeldung
Ab wann ist eine PV-Anlage gewerblich?
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 (wirksam ab 01.01.2023) hat sich die Rechtslage für private PV-Anlagenbetreiber grundlegend geändert. Der neue § 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus kleinen Solaranlagen vollständig von der Einkommensteuer. Damit entfällt für die meisten Eigenheimbesitzer auch der Hauptgrund für eine Photovoltaik Gewerbeanmeldung.
Gute Nachricht: Wenn Ihre Solaranlage unter den Steuerbefreiungsgrenzen liegt, ist sie steuerlich nicht gewerblich – Sie müssen weder ein Gewerbe anmelden noch eine Steuererklärung für die Anlage abgeben.
Steuerbefreiung: Für wen gilt sie?
| Gebäudetyp | Leistungsgrenze | Gewerbeanmeldung nötig? |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | Bis 30 kWp | Nein |
| Mehrfamilienhaus | Bis 15 kWp pro Wohneinheit (max. 100 kWp) | In der Regel nein |
| Gewerbegebäude | Keine Befreiung | Ja |
| Mehrere Anlagen (verschiedene Standorte) | Gesamtleistung über 100 kWp | Ja |
Erfahren Sie mehr über die aktuellen Steuerregelungen in unserem Artikel zur Photovoltaik Mehrwertsteuer.
Wann ist eine Photovoltaik Gewerbeanmeldung tatsächlich notwendig?
Obwohl die Steuerbefreiung die meisten Privatleute entlastet, gibt es Konstellationen, in denen eine Anmeldung weiterhin erforderlich ist. Ob Ihre PV-Anlage als gewerblich gilt, hängt von den Gesamtumständen ab. Die Gewerbeordnung (GewO) definiert ein Gewerbe als selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
Gewerbeanmeldung erforderlich bei:
- Anlagengröße über 30 kWp auf Einfamilienhäusern
- Stromverkauf an Dritte (z. B. Mieter oder Nachbarn)
- Betrieb mehrerer Anlagen an verschiedenen Standorten
- Volleinspeisung als gezieltes Geschäftsmodell
- Anlage auf einem fremden Gebäude (z. B. gepachtetes Dach)
Keine Gewerbeanmeldung nötig bei:
- Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung ins Netz
- Anlage bis 30 kWp auf dem eigenen Wohnhaus
- Reine Eigenversorgung ohne Einspeisung
Wichtig: Auch ohne Gewerbeanmeldung müssen Sie Ihre Solaranlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. Das ist eine gesetzliche Pflicht für alle Anlagenbetreiber.
Brauchen Sie ein Kleingewerbe für Ihre Photovoltaik?
Falls Ihre PV-Anlage doch unter die Gewerbepflicht fällt, genügt in den meisten Fällen ein Kleingewerbe. Ein Kleingewerbe für die Photovoltaik ist die einfachste Form der Gewerbeanmeldung und bringt wenig Bürokratie mit sich.
Vorteile Kleingewerbe
- Keine Buchführungspflicht (EÜR reicht)
- Gewerbesteuerfreibetrag: 24.500 €
- Geringe Gründungskosten (20–40 €)
- Betriebsausgaben absetzbar
Nachteile Kleingewerbe
- IHK-Pflichtmitgliedschaft
- Jährliche Steuererklärung nötig
- Haftung mit Privatvermögen
- Verwaltungsaufwand
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Als PV KleinunternehmerWer unter der Umsatzgrenze bleibt, muss keine Umsatzsteuer erheben oder abführen. können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Seit 2025 liegt die Grenze bei 25.000 € Jahresumsatz. Allerdings hat die Kleinunternehmerregelung durch den Nullsteuersatz (0 % USt auf PV-Anlagen seit 2023) stark an Bedeutung verloren – für die meisten Solaranlagen fällt ohnehin keine Umsatzsteuer an.
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Welche Steuern fallen für PV-Anlagenbetreiber an?
Die steuerliche Behandlung von Solaranlagen hat sich seit 2023 deutlich vereinfacht. Wird Ihre PV-Anlage als gewerblich eingestuft, gelten andere Regeln als für steuerbefreite Privatanlagen. Hier ein Überblick:
| Steuerart | Regelung | Relevant für Sie? |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Befreit nach § 3 Nr. 72 EStG (bis 30 kWp EFH) | Nein (bei Privatanlagen) |
| Umsatzsteuer | 0 % Nullsteuersatz auf Kauf & Installation (bis 30 kWp) | Nein (bei Privatanlagen) |
| Gewerbesteuer | Freibetrag 24.500 € Gewinn, abhängig vom Hebesatz | Nur bei gewerblichen Anlagen |
Gut zu wissen: Die Einkommensteuerbefreiung gilt auch rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022. Falls Sie für 2022 bereits Steuern auf PV-Einnahmen gezahlt haben, können Sie eine Korrektur beim Finanzamt beantragen.
Vermieter, die eine Solaranlage auf einem Mietobjekt betreiben, finden detaillierte Steuer-Tipps in unserem Ratgeber Solaranlage als Vermieter absetzen.
Wie melden Sie Ihr PV Gewerbe an?
Falls Sie unter die Gewerbepflicht fallen, ist die Anmeldung in wenigen Schritten erledigt. Ein Kleingewerbe für die Photovoltaik melden Sie beim zuständigen Gewerbeamt an:
| Schritt | Was ist zu tun? | Kosten |
|---|---|---|
| 1. Gewerbeamt | Gewerbeanmeldung ausfüllen (Tätigkeit: „Betrieb einer Photovoltaikanlage”) | 20–40 € |
| 2. Finanzamt | Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen (online via ELSTER) | Kostenlos |
| 3. Marktstammdatenregister | Anlage online registrieren (Pflicht für alle PV-Anlagen) | Kostenlos |
| 4. IHK | Pflichtmitgliedschaft (Beitrag abhängig vom Ertrag) | Ab 0 € (Grundbeitrag) |
Eine ausführliche Anleitung zur Registrierung im Marktstammdatenregister finden Sie in unserem Beitrag zum Marktstammdatenregister.
Häufig gestellte Fragen zur Photovoltaik Gewerbeanmeldung
In den meisten Fällen nein. Wenn Sie eine PV-Anlage bis 30 kWp auf Ihrem Einfamilienhaus betreiben und den Strom überwiegend selbst nutzen oder ins Netz einspeisen, benötigen Sie keine Gewerbeanmeldung. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG macht die Anlage steuerlich nicht gewerblich.
Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Jedoch gilt: Anlagen über 30 kWp auf Einfamilienhäusern fallen nicht mehr unter die Einkommensteuerbefreiung. In der Praxis wird eine Gewerbeanmeldung ab dieser Größe oder bei mehreren Anlagen empfohlen. Entscheidend sind die Gesamtumstände wie Gewinnerzielungsabsicht und die Art der Nutzung.
Die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt kostet zwischen 20 und 40 €, abhängig von der Kommune. Die Registrierung beim Finanzamt und im Marktstammdatenregister ist kostenlos. Laufende Kosten entstehen durch IHK-Beiträge und eventuell einen Steuerberater.
Seit 2023 hat die Kleinunternehmerregelung für PV-Anlagen bis 30 kWp kaum noch Bedeutung. Durch den Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer) auf Kauf und Installation fällt ohnehin keine Umsatzsteuer an. Die Regelung kann bei größeren gewerblichen Anlagen über 30 kWp relevant sein, wenn der Jahresumsatz unter 25.000 € liegt.
Für steuerbefreite Anlagen bis 30 kWp (EFH) ist eine Anmeldung beim Finanzamt nicht mehr erforderlich. Sie müssen die Einnahmen auch nicht in der Steuererklärung angeben. Nur wenn die PV-Anlage als gewerblich gilt, ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Pflicht. Ein Kleingewerbe für die Photovoltaik reicht in den meisten Fällen aus.
Fazit
Die Photovoltaik Gewerbeanmeldung betrifft die wenigsten privaten Anlagenbetreiber. Seit der Steuerbefreiung 2023 sind kleine Solaranlagen bis 30 kWp einkommensteuerbefreit und der Nullsteuersatz eliminiert die Umsatzsteuer. Nur bei größeren Anlagen, mehreren Standorten oder wenn Ihre PV-Anlage als gewerblich eingestuft wird, ist eine Anmeldung erforderlich – dann reicht ein Kleingewerbe für die Photovoltaik in den meisten Fällen aus.
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